
Öffentlich bestellter vereidigter Sachverständiger
Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (Abkürzung: öbuv) nach § 132a StGB
gesetzlich geschützt. Die missbräuchliche Verwendung dieses Titels ist
strafbar, auch muss auf die bestellende Kammer verwiesen werden.
Die Grundpflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen sind Objektivität, Unparteilichkeit und
Weisungsfreiheit. Hierauf muss er einen Eid leisten.
Selbstverständlich gelten diese
Grundpflichten eines öbuv-Sachverständigen nicht nur gegenüber Gerichten, sondern auch
gegenüber jedem privaten Auftraggeber.
Nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 der Handwerksordnung (HWO) ist es
Aufgabe der Handwerkskammern, Sachverständige zur Erstattung von
Gutachten über die Güte der von Handwerkern und vom handwerksähnlichen
Gewerbe gelieferten Waren oder bewirkten Leistungen und über die
Angemessenheit der Preise nach pflichtgemäßen Ermessen öffentlich zu
bestellen und zu vereidigen.
Öffentlich bestellt werden kann dabei nur, wer zuvor auf dem
betreffenden Gebiet eine besondere Sachkunde und seine persönliche
Eignung nachgewiesen hat.